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   VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186   

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VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186 (https://dejure.org/2008,73532)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186 (https://dejure.org/2008,73532)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - Au 3 E 08.1186 (https://dejure.org/2008,73532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Einstweilige Anordnung; Eignungsfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 7 CE 06.3426

    Hochschule für Musik und Theater München, Studium Künstlerisches Lehramt an

    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Dies genügt zunächst den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -, wonach zumindest der Verordnungsgeber zu regeln hat, welche Leistungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze gelten sollen, und wie das Gesamtergebnis der Prüfung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG vom 1.6.1995, BVerwGE 98, 324; BayVGH vom 29.3.2007, 7 CE 06.3426).

    dd) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (Az. 7 CE 06.3426) eine Bewerberin für das Studium Künstlerisches Lehramt an Gymnasien im Fach Musik vorläufig zum Studium zugelassen, weil keine ausreichende rechtliche Regelung der Eignungsprüfung als Zulassung zum Studium bestand.

    Zudem kam der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Zulassung zum Studium den Vorzug zu geben, als die Hochschule ihre Zweifel an der Eignung der Antragstellerin nicht aufgrund der Ergebnisse der ohne ausreichende gesetzliche Grundlage durchgeführten Prüfung nicht nachvollziehbar begründen konnte (vgl. BayVGH vom 29.3.2007, 7 CE 06.3426).

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Dies genügt zunächst den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -, wonach zumindest der Verordnungsgeber zu regeln hat, welche Leistungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze gelten sollen, und wie das Gesamtergebnis der Prüfung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG vom 1.6.1995, BVerwGE 98, 324; BayVGH vom 29.3.2007, 7 CE 06.3426).

    Im Interesse einer geordneten Hochschulzulassung und der Gleichbehandlung der Studienbewerber kann hier deshalb für eine Übergangszeit weiter von der bisherigen Praxis ausgegangen werden (vgl. BVerwG vom 1.6.1995, BVerwGE 98, 324).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts, wonach den Prüfern im Kern ihrer Tätigkeit, nämlich der Bewertung der Leistung und ihrer Einordnung in ein Bewertungssystem, ein Bewertungsspielraum zukommt, in den das Gericht nicht eingreifen kann, kann das Gericht hier nicht eine eigene, gegebenenfalls positive Prognose, an die Stelle der Bewertung der Prüfer setzen (vgl. grundlegend BVerfG vom 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; vom 17.4.1991, BVerfGE 84, 59).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Es muss aus der Begründung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welcher Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer zugrunde gelegt haben (vgl. grundlegend BVerwG vom 9.12.1992, BVerwGE 91, 262).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts, wonach den Prüfern im Kern ihrer Tätigkeit, nämlich der Bewertung der Leistung und ihrer Einordnung in ein Bewertungssystem, ein Bewertungsspielraum zukommt, in den das Gericht nicht eingreifen kann, kann das Gericht hier nicht eine eigene, gegebenenfalls positive Prognose, an die Stelle der Bewertung der Prüfer setzen (vgl. grundlegend BVerfG vom 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; vom 17.4.1991, BVerfGE 84, 59).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Für eine Übergangszeit lässt auch das Bundesverfassungsgericht Grundrechtseingriffe ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage zu, wenn dies unerlässlich ist, um die Funktionsfähigkeit staatlicher und körperschaftlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der Verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. z.B. BVerfG vom 29.10.1975, BVerfGE 40, 276 ff.).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 42.80

    Anerkennung von Lehramtsprüfungen - Vorgeschriebene Vorbildung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Insbesondere ist es, als subjektive Zulassungsvoraussetzung zulässig, die Zulassung zu einem Studium davon abhängig zu machen, dass der Bewerber nach seiner Eignung und Leistungsfähigkeit Aussicht hat, das Studium erfolgreich abzuschließen und im Beruf zu bestehen (vgl. BVerwG vom 22.10.1981, BVerwGE 64, 142).
  • VGH Bayern, 14.09.2000 - 7 B 99.3753
    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    Es ist allerdings zulässig, eine unzureichende Begründung später zu erläutern und zu konkretisieren (BayVGH vom 14.9.2000, BayVBl 2001, 244).
  • VG München, 08.02.2007 - M 3 E 06.3995
    Auszug aus VG Augsburg, 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186
    In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht München über das Eignungsfeststellungsverfahren zum Bachelorstudiengang Ernährungswissenschaften der TU ... entschieden, die ebenfalls in Art. 44 BayHSchG ihre Rechtsgrundlage hat (VG München vom 8.2.2007, M 3 E 06.3995).
  • VG München, 24.01.2024 - M 3 E 23.4518

    Bachelorstudiengang Aerospace, Technische Universität, M., Zweistufiges

    Dies genügt den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach zumindest der Verordnungsgeber zu regeln hat, welche Leistungsanforderungen und Bewertungsgrundsätze gelten sollen und wie das Gesamtergebnis der Prüfung zu ermitteln ist (BVerwG, U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - juris; BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 7 CE 06.3426 - juris; BayVGH, B.v. 4.4.2005 - 7 CE 05.109 - juris; VG Augsburg, B.v. 21.10.2008 - Au 3 E 08.1186 - juris Rn. 32).
  • VG Augsburg, 17.02.2012 - Au 3 K 11.20001

    Rechtsschutzbedürfnis; Hochschulzulassung

    Im Verfahren Au 3 E 08.1186 wurde ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 21. Oktober 2008 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe in keiner Weise glaubhaft machen können, dass er trotz seines fortgeschrittenen Alters und zweier langer und gescheiterter Studienversuche für das erkennbar schwierige Studium geeignet sei.
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